1x1 der Opferrechte - #3 Ausschluss der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung
Patricia Hofmann • 14. Juni 2022
In #3 unserer Reihe 1x1 der Opferrechte erörtern wir das Thema Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung und welche Rechte Opfer diesbezüglich haben.
Was bedeutet Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung?
Die Strafprozessordnung sieht vor, dass die Hauptverhandlung im Strafverfahren öffentlich ist. Auch Personen, die nichts mit dem Verfahren zu tun haben, dürfen also in einer Verhandlung zuhören.
Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen der Gerichte sind allerdings unzulässig.
Welches Recht haben Opfer?
Auf Antrag des Opfer bzw dessen Vertretung oder von Amts wegen kann die Öffentlichkeit der Verhandlung gemäß § 229 Abs 1 StPO ausgeschlossen werden. Das Gesetz sieht dafür folgende mögliche Gründe vor:
- wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit;
- vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches eines Angeklagten, Opfers, Zeugen oder Dritten;
- zum Schutz der Identität eines Zeugen oder eines Dritten.
ABER: Die Verkündung des Urteils hat stets öffentlich zu erfolgen.
Wer hat Anspruch?
Gemäß § 66a Abs 2 StPO haben besonders schutzbedürftige Opfer das Recht zu verlangen, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auszuschließen.
Ob ein Opfer besonders schutzbedürftig ist, richtet sich nach Maßgabe ihres Alters, ihres seelischen und gesundheitlichen Zustands sowie der Art und konkreten Umstände der Straftat.
Als besonders schutzbedürftig gelten jedenfalls
- Opfer von Sexualdelikten (die in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnten),
- Opfer zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot erteilt werden könnte,
- minderjährige Opfer.
Disclaimer: Wir haben die Recherchen nach unserem besten Wissen und Gewissen durchgeführt, möchten aber klarstellen, dass es sich hierbei um keine Rechtsberatung handelt und wir deshalb auch keine Haftung übernehmen können. Bitte beachten Sie auch, dass die obige Darstellung nicht zwangsläufig auf die individuellen Situationen übertragbar ist. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurden im Text hauptsächlich geschlechtsneutrale Formen verwendet. Selbstverständlich gelten sämtliche Personenbezeichnungen gleichermaßen für alle Geschlechter.
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